Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Fernmeldeanlagengesetz

Gesetz über Fernmeldeanlagen i. d. Fernmeldeanlagengesetz vom 3. 7. 1989 (BGBl I 1455) m. spät. Änd. - Inhalt: 1. Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben (Fernmeldemonopol). Dieses Recht wird vom Bundesminister für Post und Telekommunikation ausgeübt, der die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts auf die Deutsche Telekom weiterübertragen hat. Er kann sie auch Dritten verleihen. Postalische Fernmeldeanlagen können Dritten, z. B. Fernsprechteilnehmern, zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt werden. - 2. Genehmigungsfrei sind Errichtung und Betrieb der Anlagen - mit Ausnahme der Funkanlagen - für den inneren Dienst einzelner Behörden und der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schiffahrtsunternehmen, Autobahnen sowie der Anlagen innerhalb der Grenzen ein und desselben Grundstückes, unter bestimmten Voraussetzungen auch auf nicht zusammenhängenden Grundstücken.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Fernkopierer
Fernmeldemonopol

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : eheliches Kind | Minimierungssystem | Basisgeldschöpfung | Teilkonzernspitze | Verfahrenspatent
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum