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Familiensterbegeld

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Familienhilfe. Der Versicherte erhält beim Tod des Ehegatten oder eines lebend geborenen Kindes oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und von ihm überwiegend unterhaltenen weiteren Angehörigen Sterbegeld. Für totgeborene Kinder kein Sterbegeld. - Höhe: Das Familiensterbegeld beträgt 1.050 DM (§ 59 SGB V).

 

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