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Essenszuschuß

vom Arbeitgeber gewährte Zuschüsse zur Verbilligung von Mahlzeiten für die Arbeitnehmer. Steuerfrei, wenn der Zuschuß direkt an die Kantine, Gaststätte etc. gegeben wird und der Kostenanteil des Arbeitnehmers mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert (1996 Frühstück 2,60 DM, Mittag- bzw. Abendessen 4,50 DM). Ist der Sachbezugswert geringer, ist der Unterschiedsbetrag steuer- und beitragspflichtig. - Das gleiche gilt für Essensmarken, die für verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ausgegeben werden.

 

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