kann sich sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen vollziehen. - 1. Erwerb eines Handelsgewerbes unter Lebenden (Veräußerung): Erfolgt nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften je nach der Art der zu übertragenden Vermögensbestandteile, z. B. für bewegliche Sachen durch Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, für Grundstücke nach §§ 873 ff., 925 BGB. Firmenfortführung nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Veräußerer. Nachfolgezusätze, z. B. "vormals" oder "Nachf.", sind erlaubt. - 2. Erwerb eines Handelsgewerbes von Todes wegen: Weiterführung des Unternehmens durch den Erben mit oder ohne Firma bzw. Firmenzusatz. Bei Fortführung durch mehrere Erben ist Führung in der alten Form nur für die Zeit des Bestehens der Erbengemeinschaft gestattet; danach in einer der Rechtsformen des Handelsrechts, z. B. OHG, KG. - Vgl. auch Betriebsnachfolge.