im Falle eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, der Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten (§ 265 a StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften (z. B. Betrug) mit schwereren Strafen bedroht ist. Versuch ist strafbar.