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entgangener Gewinn
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbes. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartender Gewinn. Teil des Schadenersatzes nach § 252 BGB. Bei Nachweis ist dem Geschädigten auch ein darüber hinaus noch e. G. zu ersetzen. - Ein Kaufmann, der eine Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs gekauft hat, kann i. d. R. bei Nichtlieferung als Schadensersatz den Unterschied zwischen dem Einkaufspreis und dem Marktpreis verlangen (sog. abstrakte Schadensberechnung). -
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