Bestimmungen über die Zollbehandlung der Waren, die in den Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten der EAG haben untereinander für die in den genannten Listen aufgeführten Waren alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr beseitigt. Nachweis dafür, daß die Waren aus einem Mitgliedstaat stammen, nach dem gleichen Verfahren wie für EU-Waren.