Draufgeld. 1. Der beim Abschluß eines Vertrages als Angeld entrichtete Betrag. Draufgabe muß auf die geschuldete Leistung angerechnet bzw. bei Erfüllung des Vertrages zurückgegeben werden. Sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§§ 336 ff. BGB). - 2. Im Warengeschäft die Gewichtsmenge, die als Zugabe zum vertraglichen Gewicht gewährt wird, während die Dreingabe in einem Preisabschlag in Höhe des Wertes des zu gewährenden Übergewichts besteht.