Begriff aus dem Seehandelsrecht. Geht ein Schiff auf der Reise durch Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag. Werden die an Bord befindlichen Güter jedoch geborgen, so ist dafür die anteilige Fracht zu zahlen (§ 630 HGB); sie berechnet sich aus dem Verhältnis von zurückgelegtem zum ganzen Weg der vorgesehenen Reise. Weitere bei der Berechnung zu berücksichtigende Kriterien gibt § 631 HGB vor.