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Depositionsklausel
Depositions- oder Antreffungsvermerk auf einer Wechselabschrift oder auf der nicht zum Akzept versandten Wechselausfertigung. Die Depositionsklausel gibt an, wo sich das Original bzw. Annahmeexemplar befindet. Diese müssen vom Verwahrer dem rechtmäßigen Inhaber der Ausfertigung bzw. Abschrift ausgehändigt werden. Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur nach erfolgtem Ausfolgungsprotest Rückgriff nehmen (Art. 66 und 68 WG).
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