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Demarkationsvertrag
Abgrenzungsvertrag. 1. Allgemein: Vertrag, der die Interessengebiete zweier oder mehrerer nach den gleichen Zielen strebender Subjekte abgrenzt (z. B. beim Gebietskartell). - 2. Bei Energie- und Wasserversorgungsunternehmen: Vertrag zwischen Versorgungsunternehmen zur Abgrenzung und Aufteilung von Versorgungsgebieten für leitungsgebundene Energie- und Wasserversorgung: privatrechtliche Unterlassungsverpflichtung i. S. des § 41 (1) BGB, die einem Wettbewerbsverzicht gleichkommt. - Unterschiedliche Ausgestaltungen: Verpflichtung zur Unterlassung der Versorgung von Letztverbrauchern (unmittelbare Demarkation), Unterlassung der Belieferung von Verteilerunternehmen (mittelbare Demarkation), vertikale Demarkation zwischen einem Liefer- und einem Bezugsunternehmen (Grenzmengenabkommen können vorsehen, daß der Vorlieferant Großabnehmer im Gebiet des Bezugsunternehmens dennoch direkt beliefert). Demarkationsverträge sind nach § 103 I GWB vom Kartellverbot freigestellt. Diese Freistellung soll zwecks wettbewerblicher Öffnung der Strom- und Gasversorgung beseitigt werden. - Vgl. auch Energiepolitik.
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