häufigste Form der Verkehrshypothek, dient der Sicherung einer Forderung aus Darlehen. Die Darlehenshypothek wird im Grundbuch vielfach auch als solche bezeichnet, obwohl Angabe des Schuldgrundes für die persönliche Forderung nicht erforderlich ist. Ist bei der Darlehenshypothek die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, kann der Grundstückseigentümer - wenn die Hingabe des Darlehens unterblieben ist - binnen eines Monats seit Eintragung der Darlehenshypothek die Eintragung eines Widerspruchs beantragen, der gutgläubigen Erwerb der Darlehenshypothek durch Dritte rückwirkend ausschließt (§ 1139 BGB). - Vgl. auch Hypothek.