Grundsatz u. a. im Zivilprozeß, nach dem ordnungsgemäß geführte Geschäftsbücher als Urkunden (Beweismittel) i. a. den Beweis für die in ihnen beurkundeten Tatsachen erbringen (vgl. § 416 ZPO). Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Handelsbücher anordnen (§ 258 HGB). Ob und inwieweit Durchstreichung oder andere Mängel die Beweiskraft erschüttern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO).