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Berufsausrüstung
zollrechtliche Behandlung: Gegenstände der üblichen B., die Reisende mit sich führen, sind in der EU zollfrei. Dazu gehören z. Berufsausrüstung Fotoapparate, Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Musikinstrumente, Tonbandgeräte, Handwerksgeräte. (Einreise-Freimengen-Verordnung.) Wird dieser Rahmen überschritten, so werden nur dann keine Eingangsabgaben erhoben, wenn die Gegenstände zur vorübergehenden Zollgutverwendung abgefertigt und innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeführt werden. Darüber hinaus können sowohl in der EU als auch in einer Reihe von Ländern, die dem Carnet ARA-Abkommen beigetreten sind, Berufsausrüstungsgegenstände ohne weitere Sicherheitsleistungen nach Vorlage eines Carnets ATA, ausgestellt im Verwendungsland, vorübergehend eingeführt werden.
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