1. Wesen: Nicht rückzahlbare (verlorene) Zuwendung, auch Sach- und Arbeitsleistung Dritter, insbes. des Mieters, die zur Deckung der Gesamtbaukosten dient. Nicht hierher rechnen sonstige Finanzierungsbeiträge, wie Mieterdarlehen und Mietvorauszahlungen. - 2. Rückerstattung von Baukostenzuschuß bei Beendigung des Mietverhältnisses, soweit der Baukostenzuschuß nicht durch die Dauer des Mietverhältnisses als getilgt anzusehen ist (Art. VI des Gesetzes vom 21. 7. 1961, BGBl I 1041 m. spät. Änd.). - 3. Bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück genießt der Aufbaumieter Schutz. Kündigungsrecht des Erstehers gegenüber dem Mieter durch § 57 c I Nr. 2 ZVG sachlich und zeitlich eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung müssen auch Konkurs- und Zwangsverwalter den Baukostenzuschuß gegen sich gelten lassen. - 4. Steuerliche Behandlung: Baukostenzuschuß werden beim Zuschußgeber nicht als Werbungskosten anerkannt und können i. a. auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. - Vgl. auch Abstand. - 5. Sondervorschriften für Baukostenzuschuß gelten im sozialen Wohnungsbau: Baukostenzuschuß gelten hier grundsätzlich nur als Mietvorauszahlungen (§ 9 Wohnungsbindungsgesetz).