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Auslandskonten

Konten von Gebietsansässigen bei Banken in fremden Wirtschaftsgebieten. Die Unterhaltung von Auslandskonten ist grundsätzlich zulässig; sie kann jedoch nach § 22 I 4 AWG beschränkt werden. Nach § 62 I AWV haben Gebietsansässige die bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltenen Guthaben und Verbindlichkeiten bei Überschreiten gewisser Grenzen der Deutschen Bundesbank zu melden. Geldinstitute sind von dieser Meldepflicht ausgenommen. - Gegensatz: Ausländerkonten.

 

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