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Ausländersicherheit

die im Zivilprozeß auf Verlangen des Beklagten von einem als Kläger auftretenden Ausländer zu leistende Sicherheit für die Prozeßkosten. - Ausnahmen u. a.: a) Ausländer, in deren Heimatstaat Deutsche keine Ausländersicherheit zu leisten brauchen; b) im Urkundenprozeß und Wechselprozeß; c) bei Klagen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten (§ 110 ZPO); d) Widerklagen.

 

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