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Ausgründung

1. Begriff: Herausnahme eines Teilbetriebs oder eines Betriebsteils aus einem schon als Einzelfirma, Personen- oder Kapitalgesellschaft bestehenden Unternehmens unter gleichzeitiger Gründung einer neuen Gesellschaft, in die der herausgenommene Teil eingebracht wird. - 2. Zweck der Ausgründung (überwiegend): Aufgabenteilung durch Gründung einer Doppelgesellschaft (Betriebsaufspaltung); Erlangung steuerlicher Vorteile. - 3. Steuerliche Auswirkungen: a) Ob eine Ausgründung zur Auflösung stiller Rücklagen (stille Reserven) führt und damit ertragsteuerliche Konsequenzen hat, hängt von der Gestaltung ab. Die Aufdeckung und damit Besteuerung der stillen Reserven führt u. U. zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung, eröffnet aber in den Folgejahren die Möglichkeit von den höheren Buchwerten Abschreibungen vorzunehmen, die sich steuermindernd auswirken. b) Umsatzsteuerrechtlich wird die Ausgründung als Geschäftsveräußerung im ganzen behandelt und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird.

 

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