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Anteilstausch

Begriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts: I. w. S.: Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft. Steuerliche Behandlung nach dem sog. Tauschgutachten sieht Verzicht auf Gewinnrealisierung vor, wenn Artgleichheit, Funktionsgleichheit und Nämlichkeit der getauschten Anteile gegeben. - I. e. S.: Austausch von Anteilen durch ihre Einbringung in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Anteile an dieser anderen Gesellschaft (unechte Fusion). Steuerlich ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn die andere Gesellschaft durch den Anteilstausch die Mehrheit an der erstgenannten Kapitalgesellschaft erwirbt (§ 20 I 2 UmwStG, Fusionsrichtlinie, Buchwertfortführung). Die erhaltenen Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft sind als einbringungsgeborene Anteile steuerverhaftet.

 

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