nach dem Zollrecht die Verpflichtung, Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, nur zu den jeweils festgelegten Zeiten (Zollstunden) einzuführen oder auszuführen. - Vom Zollstundenzwang befreit sind der See-, Post- und Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Die zuständige Zollstelle kann außerdem in einzelnen Fällen Befreiungen zulassen.