Kern der zivilen Verteidigung, geregelt im Gesetz über den Zivilschutz i. d. F. vom 9. 8. 1976 (BGBl I 2109) m. spät. Änd. - Umfaßt: Selbstschutz der Bevölkerung, Katastrophenschutz, Schutzraumbau, Warn- und Alarmdienst sowie das Gesundheitswesen. - Aufgabe: Unmittelbarer Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen.