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Zeichnungsschein

Schein, auf dem sich der Erwerber eines neu ausgegebenen Wertpapiers zum Erwerb und zur Bezahlung des auf dem Zeichnungsschein angegebenen Emissionskurses zu den vorgesehenen Bedingungen (Zeichnungsbedingungen) verpflichtet. Bei Kapitalerhöhungen einer AG gegen Einlagen ist ein Zeichnungsschein gem. § 185 AktG erforderlich. - Vgl. auch Zeichnen.

 

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