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Werkerholungsheime
von Unternehmen, Unternehmensgemeinschaften oder Verbänden gekaufte oder gepachtete Heime in Luftkur- oder Badeorten, in die Belegschaftsmitglieder kurzfristig (je nach Dauer des Jahresurlaubs) zur Erholung verschickt werden können, meist unter Übernahme von Fahrtkosten und Teilen der Pensionskosten (auch gestaffelt nach Einkommenshöhe) seitens des verschickenden Unternehmens. Bei Vorlage von ärztlichen Attesten auch Verschickung mit Zusatzurlaub. - Auswahl der Erholungsbedürftigen meist unter Hinzuziehung des Werkarztes und in Fühlungsnahme mit dem Betriebsrat, dem nach BetrVG das Recht der Mitbestimmung bei der Verwaltung des Werkerholungsheime zusteht (§ 87 I Nr. 8 Betr.VG). - In Österreich bei größeren und verstaatlichten Unternehmen üblich als Bestandteil der sozialen Fürsorge. - Vgl. auch Sozialeinrichtung.
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