gesundheitliche Schädigung, die ein Wehrdienstleistender durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat (§ 81 I SVG). Die Versorgung für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen erfolgt in entsprechender Anwendung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§ 890 I SVG).