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Vollbeendigung einer Gesellschaft

Bezeichnung für die Beendigung der nach Auflösung insbes. einer Handelsgesellschaft i. a. noch erforderlichen Abwicklung. Mit der Vollbeendigung einer Gesellschaft endet auch die noch fortbestehende Abwicklungsgesellschaft. Die Abwickler haben das Erlöschen der Firma zum Handelsregister anzumelden (z. B. § 157 I HGB).

 

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