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Verschaffungsvermächtnis
Form des Vermächtnisses, bei der dem Bedachten ein erst von dem Beschwerten zu beschaffender, noch nicht zum Nachlaß gehörender Gegenstand zugewendet wird. Der Beschwerte hat den Gegenstand zu beschaffen, ist er dazu außerstande, hat er den Wert zu entrichten; ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien (§§ 2169 ff. BGB).
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