eines der drei Zuordnungsprinzipien, die in der Zentrale-Orte-Theorie Zentren und Marktgebiete verschiedener Stufen in Relation zueinander setzen. Beim Verkehrsprinzip wird diese Relation für zentrale Orte in Ergänzungsgebieten, die nach Kriterien der kürzesten Verkehrsverbindungen festgelegt wurden, vorgenommen. Der Zuordnungsfaktor beim Verkehrsprinzip beträgt 4. Bei diesem Prinzip versorgt ein A-Standort drei B-Standorte, 12 C-Standorte und 48 D-Standorte. Die Zahl der zugeordneten Marktgebiete beträgt 1, 4, 16, 64.