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Verhandlungsanspruch tariffähiger Verbände

Anspruch jeder Koalition (Gewerkschaft) auf Beteiligung am Tarifabschluß oder Anspruch darauf, daß auch mit ihm verhandelt wird, im Falle mehrerer konkurrierender Gewerkschaften. Nach deutschem Tarif- und Arbeitskampfrecht besteht nach der Rechtsprechung des BAG ein solcher Anspruch nicht; der Abschluß von Tarifverträgen ist dem freien Spiel der Kräfte überlassen.

 

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