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Vergnügungsteuer

1. Einordnung in das Steuersystem: Indirekte Steuer; Klassifizierung als örtliche Verbrauchsteuer - Aufwands- oder Verkehrsteuer. - 2. Rechtfertigung: einerseits fiskalischer Zweck der Einnahmenbeschaffung, andererseits ordnungspolitisches Lenkungsinstrument zur Eindämmung von bestimmten Vergnügungen (z. B. Spielhallen wegen der städtebaulichen Verschandelung der Innenstädte und der Suchtgefahr bei den Spielern); Einfachheitsprinzip: Besteuerung der Veranstalter und nicht der Teilnehmer. - 3. Geschichte: Entstehung im 18. Jh. aus Abgaben, die bereits im Mittelalter auf den Besuch öffentlicher Lustbarkeiten, Schaustellungen und auf die Teilnahme an Glücksspielen erhoben wurden und zur Finanzierung des Armenwesens dienten; im 19. und Anfang des 20. Jh. Besteuerung von Lustbarkeiten aller Art; seit Ende der dreißiger Jahre Schwerpunkt bei der Besteuerung von Filmvorführungen; Ende der siebziger Jahre vielerorts Abschaffung bzw. erhebliche Reduzierung der Erhebung der Vergnügungsteuer (Aufkommen 1980 nur noch 77 Mio. DM); seit Mitte der 80er Jahre Wiederaufleben der Vergnügungsteuer in Form der Spielautomatensteuer; ansonsten jedoch Nichtberücksichtigung moderner "Vergnügungen" (Reisen, Fernsehen etc.) - 4. Rechtsquellen: V.-Gesetze der Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland); Kommunalabgabengesetze der Länder (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen); V.-Satzungen der Gemeinden; generelles Verbot der Erhebung in Bayern; in Schleswig-Holstein nur als Spielautomatensteuer zulässig. - 5. Tatbestand: Räumlicher Anwendungstatbestand: Gemeindegebiet; Steuersubjekt: Jedermann; Steuergegenstand: Veranstalten von Vergnügungen (z. B. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Filmveranstaltungen) bzw. Besitz von Spielautomaten; Steuermaßstab: Entgelt, insbes. der Preis der Eintrittskarte (Kartensteuer), oder Räume, Zahl der Mitwirkenden etc., wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird bzw. die Ermittlung zu aufwendig ist (Pauschsteuer); bei Spielautomaten Anzahl oder Erstanschaffungspreis; Steuersatz: Kartensteuer: zwischen 15 und 30%; Pausch- und Automatensteuer: fester DM-Betrag; bei der Automatensteuer z. T. Differenzierung nach Aufstellungsort und Gerätetyp. - 6. Aufkommen: 465,2 Mio. DM (hauptsächlich durch Spielautomatensteuer; daneben vor allem durch die Besteuerung von Striptease-Aufführungen und Filmvorführungen in Pornokinos). - Vgl. auch Bagatellsteuer.

 

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