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Vereinfachter Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank
in Abschnitt III der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank geregeltes Verfahren, mit dem die Deutsche Bundesbank für Kreditinstitute, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, auf DM lautende Schecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften auf alle Orte des Bundesgebiets einzieht. Andere Kreditinstitute können diese Papiere über ein Kreditinstitut mit LZB-Girokonto einreichen. Die Bundesbank kann auch von Nichtbanken erteile Einzugsaufträge in das Einzugsverfahren überleiten. Sie nimmt auch Rückrechnungen von unbezahlt gebliebenen Schecks und Lastschriften herein. Zum Einzug zugelassen sind auch Dispositionsschecks (von Kreditinstituten ausgestellte Schecks, die der Gelddisposition dienen) sowie Zahlungsanweisungen zur Verrechnung. Vom Einzug ausgeschlossen sind von einem Kreditinstitut ausgestellte Schecks (außer Dispositionsschecks), Verrechnungsschecks, Rektaschecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug, denen Rektaschecks zugrunde liegen, und Lastschriften, bei denen Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger Kreditinstitute sind.
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