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Urlaubsplan

systematische Übersicht für die zeitliche Ordnung, in der den einzelnen Arbeitnehmern der Urlaub im Laufe des Kalenderjahrs gewährt werden soll. Zum Urlaubsplan gehört auch der Plan der Vertretung der im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer. - Mitbestimmung: Die Aufstellung des Urlaubsplan unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten (§ 87 I Nr. 5 BetrVG). Im Falle der Nichteinigung wird die Einigungsstelle angerufen. - Vgl. auch Betriebsferien.

 

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