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uneigennützige Treuhandverhältnisse

Treuhandverhältnisse, die im Interesse des Treugebers begründet sind, z. B. Verwaltungstreuhand, Inkassozession. Wird von Gläubigern des Treuhänders in das Treugut vollstreckt, kann der Treugeber Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben; fällt der Treuhänder in Konkurs, steht dem Treugeber ein Recht auf Aussonderung gem. § 43 KO (ab 1. 1. 1999: § 47 InsO) zu. Ist das Treugut noch im unmittelbaren Besitz des Treugebers, kann der Treuhänder einen Zugriff durch Gläubiger des Treugebers weder bei der Einzelvollstreckung noch beim Konkurs des Treugebers verhindern.

 

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