Sinnentstellung bei der Übermittlung einer Erklärung. Ü. können auftreten, wenn zur Übermittlung einer Willenserklärung (z. B. eines Vertragsangebots, einer Vertragsannahme) ein Bote benutzt oder die Erklärung telegrafisch abgegeben wird. - Maßgeblich ist die dem Empfänger zugegangene Fassung; der Erklärende kann aber wegen Irrtums gem. § 120 BGB anfechten (Anfechtung).