In einem mehrstufigen Konzern hat grundsätzlich jedes inländische Tochterunternehmen (Konzernabschluß), das gegenübernachgeordneten Tochterunternehmen Mutterunternehmen i. S. v. § 290 HGB ist, in seiner Funktion als Mutterunternehmen einen Teilkonzernabschluß (einschl. Teilkonzernbericht; vgl. Konzernlagebericht) aufzustellen ("Tannenbaumprinzip"). Dies ist unbestritten, wenn für den Konzernabschluß das sog. Controll-Konzept gilt (Möglichkeit zur Ausübung von beherrschendem Einfluß durch das Mutterunternehmen gem. § 290 II HGB). Nach überwiegender Meinung sind Teilkonzernabschluß dagegen nicht zu erstellen, wenn dem Konzernabschluß das Konzept "einheitliche Leitung" (Ausübung von einheitlicher Leitung durch Mutterunternehmen über Konzerntöchter gem. § 290 I HGB) zugrunde liegt. Bei Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz für Konzerne mit ausländischer Konzernmutter geht allerdings die Verpflichtung zur Aufstellung eines Teilkonzernabschluß auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht.