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Sondergerichtsbarkeit

Gerichte, die eine beschränkte Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete ausüben (Sondergerichte). Durch Art. 101 II GG zugelassen, wenn sie durch Gesetz errichtet worden sind. - Beispiele: Arbeitsgerichte, ärztliche Berufsgerichte, Schiffahrtsgerichte. - Unzulässig sind dagegen Ausnahmegerichte, d. h. Gerichte, die nur für bestimmte Fälle oder einen Einzelfall und i. d. R. erst nach der Verwirklichung des von ihnen zu beurteilenden Sachverhaltes eingerichtet und hierfür als zuständig erklärt werden (Art. 101 I GG).

 

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