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Schwererwerbsbeschränkte
Personen, deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50% gemindert ist und deren Schädigung weder auf einen Kriegs- oder Besatzungsschaden noch auf nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen oder auf einen Arbeits- oder Dienstunfall zurückzuführen ist. Schwererwerbsbeschränkte werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag den Schwerbehinderten (vgl. dort I 2) gleichgestellt.
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