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Schuldnermehrheit
mehrere für eine einheitliche Schuld haftende Schuldner. - Sie können haften: a) als Teilschuldner; b) als Gesamtschuldner: (1) immer, wenn die geschuldete Leistung unteilbar ist (§ 420 BGB); (2) bei teilbarer Leistung, wenn sie sich gemeinschaftlich durch Vertrag verpflichtet haben (§ 427 BGB) oder nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich sind (§ 840 BGB); (3) wenn sich mehrere für dieselbe Schuld verbürgen, i. d. R. auch dann, wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen haben (§ 769 BGB).
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