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Schönheitsreparaturen

Instandsetzungsarbeiten, die durch das Abwohnen, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, erforderlich geworden sind und der Ansehnlichkeit oder Wiederherstellung der Ansehnlichkeit der Räume dienen. - Die Kosten für Sch. hat der Vermieter zu tragen, falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist (Miete). Eine mietvertragliche Überwälzung der Kosten von Schönheitsreparaturen auf den Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag - was die weitgehende Praxis ist - verstößt grundsätzlich nicht gegen § 9 AGB-G. Es kommt aber auf die Einzelausgestaltung an. Rechtsprechung sehr differenziert.

 

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