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Schankerlaubnissteuer

nur noch in wenigen Ländern erhobene Gemeindesteuer, einmalige Besteuerung der Erlaubniserteilung (Erlaubnispflicht nach § 1 Gaststättengesetz) zur Eröffnung, zur Erweiterung oder zur Übernahme einer schon bestehenden Gast- und Schankwirtschaft, eines Branntwein-Kleinhandels oder eines Ausschankes alkoholfreier Getränke. - Steuersatz (landesrechtlich verschieden): 2 bis 30% des Jahresumsatzes.

 

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