Grundsatz im internationalen Handelsverkehr, nach dem eine vereinbarte Meistbegünstigung nur bei entsprechender Gegenleistung des betreffenden Landes gilt. Bei Marktzugangsverhandlungen zwischen Industrie- und Entwicklungsländern soll er nicht zum Tragen kommen. - Vgl. auch Entwicklungshilfe VI 1.