(Änderung zum Nachteil), Abänderung einer Gerichtsentscheidung durch die höhere Instanz zum Nachteil dessen, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Die r. i. p. ist grundsätzlich, v. a. im Strafrecht, unzulässig (z. B. §§ 331 I, 358 II, 373 II StPO, §§ 536, 559 ZPO). - Kein Verbot der r. i. p. besteht beim Einspruch gegen den amtsrichterlichen Strafbefehl (§ 411 IV StPO).