§ 19 BBankG legt die Mindesterfordernisse für Wechsel fest, die Kreditinstitute an die Deutsche Bundesbankverkaufen können, um sich Liquidität durch Diskontkredite zu verschaffen: (1) Aus den Wechseln sollen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften; (2) die Papiere müssen bei Ankauf durch die Bundesbank innerhalb von drei Monaten fällig werden; (3) sie sollen gute Handelswechsel sein. - In ihren kreditpolitischen Regelungen hat die Bundesbank festgelegt, daß als "zahlungsfähig bekannt" nur solche Wechselverpflichtete gelten, für die eine hinreichende Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse möglich ist, z. B. aufgrund vorliegender Jahresabschlüsse.