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Rechtsentscheid

zur Vereinheitlichung des Wohnraummietrechts eingeführtes Institut, mit dem bei divergierender Rechtsprechung ein Vorbescheid des übergeordneten Gerichts herbeigeführt werden muß. Voraussetzungen: Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage des Wohnraummietrechts von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Wenn das OLG von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend (§ 541 ZPO).

 

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