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Rechnungszins

1. Begriff: Bei Versicherungsarten und -formen, in denen die Leistung des Versicherungsnehemrs und der -gesellschaft zu so unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, daß sie zunächst nicht vergleichbar sind, müssen alle zu erwartenden Zahlungen vergleichbar gemacht werden. Sie werden deshalb bei der Prämienkalkulation auf den Versicherungsbeginn abgezinst. Der dazu erforderliche Zinssatz wird Rechnungszins genannt. - 2. Höhe: Die Höhe des Rechnungszins und die relevanten Rechtsgrundlagen sind für die verschiedenen Versicherungssparten unterschiedlich geregelt.

 

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