ein Kartell, bei dem der Absatz einheitlich organisiert ist. Die Kontingentierung kann erfolgen: a) als Auftragsverteilung: Sammlung der Bestellungen an einer zentralen Stelle, die sie nach vereinbartem Schlüssel (Quote) auf die Beteiligten umlegt; b) als Angebotsverteilung: je nach Marktlage und Kapazität werden die anzubietenden oder zu verkaufenden Mengen reguliert. Verstößt gegen § 1 GWB (Kartellrecht VII).