1. I. e. S.: Besondere Form einer durch zulässige Werknutzung begangenen Urheberrechtsverletzung, gekennzeichnet durch bewußten Eingriff des Täters in das Urheberpersönlichkeitsrecht des anderen, verübt durch Anmaßung der Urheberschaft am fremden Werk, z. B. Veröffentlichung eines von fremder Hand geschriebenen Aufsatzes als eigenen. - 2. I. w. S.: Jede unzulässige Verwertung fremder Geistesarbeit, auch unterlassene Quellenangabe etc.