1. P.V. im Konzern: Es bestehen zwei Varianten: (1) Vorstandsmitglieder der Konzernspitze als Aufsichtsräte oder Vorstände in der Untergesellschaft; (2) Aufsichtsratsmitglieder der Konzernspitze im Aufsichtsrat der Untergesellschaft. - Verboten: Aufsichtsratsmitglieder der Konzernspitze im Vorstand der Untergesellschaft. Keine Aufsichtsratsmitgliedschaft entgegen dem Organisationsgefälle (§ 100 II 1 AktG). - Ziel: Durchsetzung und Absicherung der einheitlichen Leitung, insbes. im faktischen Konzern. - 2. P.V. als unternehmenspolitisches Instrument des Vorstandes: Wechselseitige Kooptation von Managern anderer Unternehmen in den eigenen Aufsichtsrat; Ziel: Beratung, Repräsentation und insbes. Umweltstabilisierung (Reduktion von Umweltungewißheit). - 3. Kritik: a) Wettbewerbspolitik: In der Wettbewerbstheorie und -politik gelten p.V. als potentielle wettbewerbsbeschränkende Konzentrationsfaktoren wegen evtl. Förderung von oligopolistischen Preisabsprachen, Reziprok-Käufen, Marktabgrenzungen etc. - b) Gesellschaftspolitik: Gesellschaftspolitisch fragwürdig als herrschaftsgarantierendes Netzwerk von Machteliten, die von wenigen Schaltzentralen aus wesentliche Teile der Wirtschaft und Gesellschaft kontrollieren können.