Reden über Tagesfragen, die bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind. An ihnen ist das Verwertungsrecht des Urhebers eingeschränkt: ö. R. dürfen ohne Zustimmung des Urhebers in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, vervielfältigt und verbreitet werden, ebenso öffentlich wiedergegeben werden. - Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen dürfen generell vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden; unzulässig ist die Vervielfältigung oder Verbreitung in einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält (§ 48 UrhRG).