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Notenausgabe

passives Kreditgeschäft der Notenbanken, dem die aktiven Notendeckungsgeschäfte (Diskont-, Lombard-, Offenmarktpolitik) gegenüberstehen. Die ausgegebenen Banknoten werden verwendet: zu Goldankäufen und zur Kreditgewährung, insbes. zu Diskont- und Lombardkrediten, ferner zum Ankauf von Wertpapieren (Offenmarktgeschäft). - Deckung: durch die Bestände an Gold, Wechseln, Wertpapieren und Forderungen. - Recht der Notenausgabe den Notenbanken oder (selten) der Regierung (Finanzministerium) vorbehalten und an strenge gesetzliche Vorschriften geknüpft. Notenausgabe und Deckung der Noten sind in den Bankgesetzen geregelt. - In der Bundesrep. D. hat die Deutsche Bundesbank das alleinige N.-Recht (§ 14 I BBankG). Im BBankG ist keine Grenze für die Notenausgabe vorgesehen; Deckungsvorschriften bestehen nicht.

 

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