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Nebengeschäfte

kaufmännische N., Geschäfte eines Kaufmanns, die nicht unmittelbar zu seinem Betrieb gehören. Auch solche Nebengeschäfte sind Handelsgeschäfte, sofern nur ein (wenn auch entfernter) Zusammenhang mit einem kaufmännischen Betrieb denkbar ist; die Grundhandelsgeschäfte sind auch als Nebengeschäfte immer Handelsgeschäfte (§ 343 HGB).

 

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